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   ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21   

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ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21 (https://dejure.org/2022,59632)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 28.01.2022 - 1 Ca 421/21 (https://dejure.org/2022,59632)
ArbG Siegburg, Entscheidung vom 28. Januar 2022 - 1 Ca 421/21 (https://dejure.org/2022,59632)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 33, NZA 2021, 1034).

    Hingegen werden Zielvorgaben allein vom Arbeitgeber getroffen, dem dafür ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSd. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt wird (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 37, NZA 2021, 1034).

    Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, mit dem Arbeitnehmer für eine Zielperiode Ziele festzulegen, an deren Erreichen eine Bonuszahlung geknüpft ist, löst jedenfalls nach Ablauf der Zielperiode nach § 280 Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch aus (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 45, NZA 2021, 1034).

    Die Festlegung von Zielen wird spätestens mit Ablauf der Zielperiode unmöglich iSv. § 275 Abs. 1 BGB, so dass der Arbeitnehmer nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB statt der Festlegung von Zielen Schadensersatz verlangen kann (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 46, NZA 2021, 1034).

    Da die Beweiserleichterung der §§ 252 BGB, 287 ZPO auch die Darlegungslast derjenigen Partei mindert, die Ersatz des entgangenen Gewinns verlangt, dürfen insoweit keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 50, NZA 2021, 1034).

    Allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 51, NZA 2021, 1034).

    Dem ist bei der Ermittlung des Schadens nach § 287 Abs. 1 ZPO Rechnung zu tragen (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 52, NZA 2021, 1034).

    Insoweit reicht es allerdings aus, wenn er den Arbeitgeber zu Verhandlungen über die Zielvereinbarung auffordert (BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 61, NZA 2021, 1034).

    Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden daran, dass eine Zielvereinbarung unterblieben ist, ist dieses Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB angemessen zu berücksichtigen (vgl. BAG, Urteil vom 17.12.2020 - 8 AZR 149/20, Rz. 62, NZA 2021, 1034).

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 417/83

    Arbeitsverweigerung in Konkursnähe - § 626 BGB, Zurückbehaltungsrecht, § 273, §

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris).

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

    Dies folgt aus einer Analogie zu § 320 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris).

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

  • OLG Köln, 01.02.2017 - 19 U 117/16

    Erfüllungswirkung einer "ohne Rechtspflicht" vorgenommenen Überweisung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Die Qualität des Vorbehalts ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 5; Staudinger/Olzen [2016] BGB, § 362 Rn. 29; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 - 19 U 117/16, Rz. 5, juris).

    Die Qualität des Vorbehalts ist im Einzelfall nach den allgemeinen Auslegungsregeln unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln (MüKoBGB/Fetzer, 7. Aufl., § 362 Rn. 5; Staudinger/Olzen [2016] BGB, § 362 Rn. 29; OLG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 - 19 U 117/16, Rz. 5, juris).

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 606/08

    Abmahnung - Weisungsrecht

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Nach der der ständigen Rechtsprechung des BAG kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen (vgl. bspw. BAG, Urteil vom 23.6.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 1011).

    Deshalb kann der Arbeitnehmer die Beseitigung dieser Beeinträchtigung verlangen, wenn die Abmahnung formell nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers am Verbleib der Abmahnung in der Personalakte mehr besteht (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 23.6.2009 - 2 AZR 606/08, NZA 2009, 1011 [1011 f.]).

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 569/14

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 29, juris).

    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 29, juris).

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 29, juris).

    Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung in der Annahme, er handele rechtmäßig, hat grundsätzlich er selbst das Risiko zu tragen, dass sich seine Rechtsauffassung als unzutreffend erweist (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 2 AZR 569/14, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 14.12.2017 - 2 AZR 86/17, Rn. 29, juris).

  • BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

    Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

  • BAG, 11.07.2013 - 2 AZR 241/12

    Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Auflösungsgründe können sich demnach aus den Modalitäten der Kündigung als solcher und aus weiteren Handlungen des Arbeitgebers ergeben, die mit der Kündigung einhergehen (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12, Rz. 15 mwN, juris).

    Das Arbeitsverhältnis kann ferner aufzulösen sein, wenn feststeht, dass sich der Arbeitgeber ungeachtet der im Kündigungsschutzprozess vertretenen Rechtsauffassung des Gerichts auf jeden Fall von ihm trennen will und offensichtlich beabsichtigt, mit derselben oder einer beliebigen anderen Begründung solange Kündigungen auszusprechen, bis er sein Ziel erreicht hat (BAG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12, Rz. 15 mwN, juris).

  • LAG Nürnberg, 08.09.2020 - 7 Sa 216/19

    Berufung, Arbeitnehmer, Erkrankung, Arbeitsleistung, Arbeitsvertrag, Arbeitgeber,

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

    Die Grenze der Geringfügigkeit ist dabei jedenfalls mit einem Zahlungsrückstand von eineinhalb bis zwei Monatsvergütungen überschritten (BAG, Urteil vom 25.10.1984 - 2 AZR 417/83, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 917/06, Rn. 52, juris; LAG Nürnberg, Urteil vom 08.09.2020 - 7 Sa 216/19, Rz. 63, juris).

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus ArbG Siegburg, 28.01.2022 - 1 Ca 421/21
    Nach allgemeiner Ansicht (etwa bspw. BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/05, juris Rn. 19 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, § 362 Rn. 14) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage.

    Nach allgemeiner Ansicht (etwa bspw. BGH, Urteil vom 24.11.2006 - LwZR 6/05, juris Rn. 19 m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, § 362 Rn. 14) ist bei einer Leistung unter Vorbehalt zu unterscheiden: Will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) entgegentreten und die Wirkung des § 814 BGB ausschließen, sich also die Möglichkeit offen halten, das Geleistete nach § 812 BGB zurückzufordern, so stellt dies die Ordnungsgemäßheit der Erfüllung nicht in Frage.

  • BAG, 16.07.2015 - 2 AZR 85/15

    Außerordentliche Kündigung - unerlaubte Herstellung digitaler Kopien am

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 302/16

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

  • BAG, 24.05.2018 - 2 AZR 73/18

    Auflösungsantrag - wahrheitswidriger Prozessvortrag

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

  • BAG, 24.09.1992 - 8 AZR 557/91

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

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